16. Oktober 2024 Originaltext
Im Namen der heiligen Dreieinigkeit und der unteilbaren Einheit. Andreas von Gottes Gnaden König von Ungarn, Dalmatien, Kroatien, Rama (Bosnien), Servien, Galizien und Lodomerien (Wolhynien) für alle Zukunft.
Sowie es der königlichen Hoheit zusteht, der Übermütigen Trotz mit Gewalt zu unterdrücken, so ziemt es auch der königliche Milde, der Demütigen Bedrückungen barmherzig zu erleichtern, der Getreuen Leistungen zu erwägen und jedem nach einigem Verdienst der Vergeltung Lohn zuzumessen. Da nun unsere gesamten deutschen Gäste jenseits des Waldes her fußfällig und demütig klagend vor unserer Majestät erschienen sind und in ihrer Klage uns flehentlich vorgestellt haben, daß sie ihres Freitums, auf welches sie von dem frommen König Geisa, unserm Großvater, gerufen worden, gänzlich verlustig gingen, wenn nicht unsere königiche Majestät sich ihrer in gewohntem Pflichtgefühl annähme, weswegen sie aus übergroßer Armut der königlichen Hoheit keine Rechtsschuldigkeiten zu leisten vermocht;
so wollen wir, die gerechten Klagen derselben in gewohntem Pflichtgefühl gütig anhörend, daß es zu der Jetzlebenden und Zukünftigen Kenntnis komme, daß wir unserer Vorfahren frommen Beispiel folgend, von väterlichem Mitleid im Innersten bewegt, ihnen das frühere Freitum zurückgegeben haben, so jedoch, daß das gesamte Volk anfangend von Waras (Szászváros/Broos/Orăștie) bis Boralt (Barót/Boralt/Baraolt) mit Inbegriff des Szeklerlandstrichs im Gebiet Sebus (Sepsi) und des Gebietes Daraus (Homoróddaróc/Draas/Drăușeni) Ein Volk sei und unter einem – obersten – Richter stehe mit gänzlicher Aufhebung aller Gaue außer dem Hermannstädter. Wer aber immerhin Hermannstädter Graf sein mag, der soll es sich nicht herausnehmen, jemanden in den vorhergenannten Gauen zum Richter einzusetzen, außer er sei unter ihnen ansässig, und das Volk soll den dazu wählen, der der Tüchtigste scheint, auch soll sich niemand unterstehen, in dem Hermannstädter Gau (das Amt) sich um Geld zu verschaffen.
Zum Nutzen unserer Kammer jedoch sollen sie 500 Mark Silber jährlich zu geben verpflichtet sein. Wir wollen, daß kein Großgutsbesitzer (kein Prädiale), oder ein anderer wer immer, der innerhalb ihrer Grenzen wohnt, sich von dieser Abgabe ausschließe, außer wer sich darüber eines besondern Freibriefs erfreut. Auch das bewilligen wir ihnen, daß sie das Geld, das sie uns zu zahlen verpflichtet sind, nach keinem andern Gewicht zu erlegen gehalten sein sollen, als nach jener Silbermark, die unser Vater Béla, frommen Gedächtnisses, für sie festgesetzt hat, nämlich vier und ein halbes Viertel Hermannstädter Gewichts in Kölner Pfennigen, damit keine Verschiedenheit zwischen ihnen stattfinde. Den Boten aber, die des Königs Majestät zur Sammlung des genannten Geldes abgeordnet haben wird, sollen sie auf die einzelnen Tage, die sie daselbst weilen, drei Lothe für ihre Ausgaben zu zahlen sich nicht weigern. Krieger aber sollen fünfhundert innerhalb des Reichs zum Dienst in des Königs Feldzug von ihnen geschickt werden, außerhalb des Reichs hundert, wenn der König in eigener Person zu Felde zieht; wenn er aber außerhalb es Reichs einen Großen schickt, sei es zur Unterstützung seines Freundes, sei es in eigenen Angelegenheiten, sollen sie bloß fünfzig Krieger zu schicken gehalten, und weder dem König über die genannte Zahl zu fordern erlaubt, noch sie zu schicken verpflichtet sein.
Ihre Pfarrer aber sollen sie frei wählen; die Erwählten vorstellen, ihnen den Zehnten geben und in aller kirchlichen Gerichtsbarkeit nach alter Gewohnheit ihnen Rede stehen. Wir wollen auch und befehlen ernstlich, daß niemand ihr obersten Richter sei außer wir oder der Hermannstädter Graf, den wir ihnen an seinem Ort und zu seiner Zeit setzen werden. Vor was für einem Richter sie aber immerhin stehen mögen, so sollen diese nur nach dem Gewohnheitsrecht richten dürfen; auch soll sich niemand unterstehen, sie in unserer Gegenwart vorzuladen, außer wenn der Rechtsstreit vor ihrem Richter nicht geendigt werden kann. Außer dem Obengenannten haben wir ihnen noch den Wald der Wlachen und Bissener mit den Gewässern zu gemeinschaftlichem Gebrauch mit den vorhergenannten Wlachen und Bissenern nämlich verliehen, damit sie der obigen Freiheit sich erfreuend niemandemj hievon zu Dienstleistungen verpflichtet seien. Außerdem haben wir ihnen bewilligt, ein einziges Siegel zu führen, das bei uns und unsern Großen unzweifelhaft erkannt werde. Wenn aber jemand einen derselben in einer Geldangelegenheit belangen wollte, so soll er vor dem Richter keine Zeuge gebrauchen können, außer solche, die innerhalb ihrer Grenzen leben, indem wir sie von jeder fremden Gerichtsbarkeit gänzlich befreien.
Auch Kleinsalz nach alter Freiheit, um das Fest des hl. Georg acht Tage hindurch, um das Fest des hl. Königs István acht Tage hindurch und um das Fest des heil. Martin ebenfalls acht Tage hindurch frei holen zu dürfen, bewilligen wir allen. Dazu bewilligen wir ihnen außer dem Gesagten, daß kein Zöllner weder in der Hin- noch in der Rückfahrt sie zu belästigen sich unterfange. Die Waldung aber mit allem dahin Gehörigen und die Benützung der Gewässer mit ihren Beeten, was bloß von des Königs Schenkung abhängig ist, überlassen wir zu freiem Gebrauch allen, sowohl Reichen als Armen.
Auch wollen wir und befehlen kraft unserer kgl. Vollmacht, daß keiner von unsern Großen irgendein Dorf oder ein Stück Landes (ein Prädium) von des Königs Majestät zu fordern wage; wenn es aber jemand forderte, sollen sie nach der ihnen von uns erteilten Freiheit Widerspruch einlegen. Dazu beschließen wir für die genannten Getreuen, daß sie, wenn es sich träfe, daß wir behufs eines Feldzuges zu ihnen kämen, uns nur zu drei Bewirtungen verpflichtet sein sollen. Wenn aber der Woiwode im Dienst des Königs zu ihnen oder durch ihr Gebiet geschickt wird, sollen sie zwei Bewirtungen, die eine beim Eintritt, die andere bei dem Austritt, zu leisten sich nicht weigern. Auch fügen wir den obenerwähnten Freiheiten der Vorgenannten hinzu, daß ihre Kaufleute, wohin sie immer wollen, in unserm Reich frei und ohne Zölle reisen und zurückreisen und dieses ihr Recht in bezug auf die königlichen Gefälle immer wirksam ausüben mögen. Auch die Märkte unter ihnen befehlen wir ohne alle Zölle zu halten.
Damit aber alles dieses, was früher gesagt worden, fest und unwandelbar bleibt für die Zukunft, haben wir den gegenwärtigen Freibrief mit unsers doppelten Siegels Schutz bekräftigen lassen. Gegeben in dem Jahr von der Menschwerdung des Herrn 1224, unserer Regierung aber 21. Jahr.
Aus dem Lateinischen direkt übersetzt
Quelle: Ungarns Geschichte und Kultur in Dokumenten. Hrsg. von Julius von Farkas, Wiesbaden, 1955