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Der Verfassungsschutz bekämpft die Meinungsfreiheit und damit die Demokratie

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„Wer schützt die Verfassung vor dem Verfassungsschutz?“ / Illustrationen: Karsten Petrat (Cicero)

Gegründet wurde der Verfassungsschutz zur Wahrung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, wie sie im Grundgesetz, der geltenden Verfassung, Gestalt angenommen hat. Inzwischen greift er das diese freiheitliche Demokratie wesentlich konstituierende Grundrecht der Meinungsfreiheit an. Anstatt die Demokratie zu schützen, bekämpft er sie selbst aus offizieller wirksamer Position. Diese Umkehrung ist strukturell mit den Aufgaben des Verfassungsschutzes verbunden und wenig bekannt. Sie aufzudecken hat der Freiburger Staatsrechtler Prof. Dietrich Murswiek in einem Vortrag unternommen, den die Schweizer „Weltwoche“ abgedruckt hat.

Der Sonderweg des Verfassungsschutzes

Mit seiner Konzeption des Verfassungsschutzes gehe Deutschland einen in der demokratischen Welt ziemlich singulären Sonderweg. Üblicherweise beschränkten sich Inlandsgeheimdienste darauf, den Staat gegen Umsturz, Putsch, Terrorismus – kurz: gegen politisch motivierte Gewalt – zu schützen. Sie beschränkten sich also auf das, was als „Staatsschutz“ bezeichnet werde. Doch die Aufgabe des Verfassungsschutzes gehe darüber weit hinaus.

Er solle nicht nur einen gewaltsamen Umsturz, sondern schon im Vorfeld verhindern, dass auf dem Wege demokratischer Wahlen Kräfte an die Macht kommen, die Demokratie und Rechtsstaat beseitigen wollten.
Er mache also nicht nur politische Vorgehensweisen – Gewalt oder Zwangsanwendung – zu seinem Thema, sondern auch politische Inhalte, also Programme und Meinungen. Er wende sich schon gegen politische Bestrebungen, die sich ihrer politischen Ausrichtung nach gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten.

Dies hänge mit der deutschen Konzeption der «wehrhaften» oder «streitbaren Demokratie» zusammen: Den Feinden der freiheitlichen, rechtsstaatlichen Demokratie solle es unmöglich gemacht werden, mit demokratischen Wahlen die Mehrheit zu gewinnen, um dann die Demokratie abzuschaffen. Demokratie, Rechtsstaat und die Garantie der Menschenwürde seien nach dem deutschen Grundgesetz unabänderlich, könnten also auch nicht mit verfassungsändernder Mehrheit beseitigt werden. Und Parteien, die dies dennoch anstreben, könnten verboten werden.
Diese im Begriff der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ zusammengefassten Fundamentalprinzipien gehörten daher auch zu den Aufgaben des Verfassungsschutzes.

Der Konflikt mit der freien politischen Willensbildung

Diese Aufgabenstellung des Verfassungsschutzes stehe jedoch, so Prof. Murswiek, in einem Spannungsverhältnis zu dem Grundprinzip der Freiheit der politischen Willensbildung. In der Demokratie müsse die politische Willensbildung des Volkes frei sein. Der Staat sei nicht berechtigt, seinen Bürgern bestimmte Meinungen aufzuzwingen oder mit hoheitlichen Mitteln auf die politische Willensbildung einzuwirken. Die Verfassung garantiere die Freiheit des politischen Wettbewerbs im Meinungskampf und insbesondere unter den politischen Parteien. In diesen Wettbewerb dürfe der Staat sich prinzipiell nicht einmischen.

Die „streitbare Demokratie“ mache aber dazu eine Ausnahme: Sofern es darum gehe, zu verhindern, dass Feinde der Demokratie die Staatsgewalt übernehmen, um dann die Demokratie abzuschaffen,  meine sie, dürfe und müsse der Staat den politischen Wettbewerb begrenzen. Gegen Verfassungsfeinde dürfe er einschreiten.
Der Verfassungsschutz analysiere und bewerte daher politische Meinungsäußerungen und teile seine Bewertungen der Öffentlichkeit mit. Dadurch greife er aber in den politischen Meinungskampf ein.
Werde eine politische Partei vom Verfassungsschutz öffentlich als ´extremistisch` eingestuft, sei das für diese Partei ein massiver Nachteil im politischen Wettbewerb. Dies gelte schon dann, wenn sie zunächst nur als ´Verdachtsfall` beobachtet werde. Eine solche Partei verliere Mitglieder, Wähler, Sponsoren. Ihre Chancen, neue Mitglieder zu werben, sänken drastisch. Sie werde in den Medien als extremistisch stigmatisiert. Diese berichteten „über ihre Aktivitäten nicht mehr neutral, sondern, wenn überhaupt, nur mit der Tendenz, die Bewertungen des Verfassungsschutzes zu verstärken.“

Der Verfassungsschutz sehe seine Aufgabe also nicht nur darin, die Regierung rechtzeitig über verfassungsfeindliche Bestrebungen zu informieren, sondern er verstehe sich selbst auch als Organ der Bekämpfung solcher Bestrebungen. Und das Mittel dazu sei das Hineingehen in die Öffentlichkeit. Wenn der Verfassungsschutz eine Organisation oder eine Person als ´extremistisch` bezeichne (oder schon dessen verdächtig), sei das eine öffentliche Stigmatisierung.

Keine Nachweis-Sicherheit

Dabei bestehe ein grundsätzliches Problem: Man wisse nicht, ob die Behauptungen und Bewertungen des Verfassungsschutzes auch zutreffend seien.
„… diese Sicherheit gibt es nicht. Und es gäbe sie selbst dann nicht, wenn man sicher sein könnte, dass der Verfassungsschutz sich nicht von der Regierung bewusst zur Bekämpfung oppositioneller Bestrebungen instrumentalisieren ließe. Denn die Bewertungen sind oft schwierig, und über die zugrundeliegenden Tatsachen gibt es oft nur Vermutungen.“

Wenn die Bewertungen des Verfassungsschutzes richtig seien, dann nützten sie ja der Demokratie, seien sie aber nicht zutreffend, sei der Schaden für die Demokratie um ein Vielfaches höher als im umgekehrten Fall der Nutzen.
Das Risiko aber, dass der Verfassungsschutz falsche Extremismus-Warnungen veröffentliche, sei sehr groß, auch wenn die Akteure im Grunde nicht böswillig seien. Schon mit den Verdachtsberichten bekämpfe der Verfassungsschutz Organisationen, von denen er zugegebenermaßen noch gar nicht wisse, ob sie wirklich verfassungsfeindlich seien. Das sei schon ein schwerwiegender, nicht zu rechtfertigender Grundrechtseingriff, der zur Abwehr einer Gefahr nicht erforderlich und daher verfassungswidrig sei.

Überhaupt sei die Beweisführung in diesen Dingen hoch komplex. Die Beobachtungsobjekte des Verfassungsschutzes – also die betroffenen politischen Parteien oder andere Organisationen – sagten ja in der Regel nicht, dass sie die Demokratie, den Rechtsstaat oder die Menschenwürde-Garantie beseitigen wollten. Aus Sicht des Verfassungsschutzes täten sie das deshalb nicht, weil sie ihre wahre Zielsetzung verbergen wollten. Diese wolle der Verfassungsschutz anhand „tatsächlicher Anhaltspunkte“ ermitteln. Das seien aber, wenn man in Programmen und offiziellen Verlautbarungen des Beobachtungsobjekts nichts finde, in der Regel Meinungsäußerungen von Funktionären und anderen Mitgliedern. In vielen Fällen prangere der Verfassungsschutz Äußerungen an, die, für sich genommen, keine verfassungsfeindliche Zielsetzung zum Ausdruck brächten. Diese Zielsetzung werde dann einfach unterstellt.

Beispiele

 „Das wichtigste Beispiel aus den letzten Jahren ist der ethnisch-kulturelle Volksbegriff. Der Verfassungsschutz behauptet, wer einen ethnisch-kulturellen Volksbegriff verwendet, wer also insbesondere von einem deutschen Volk spricht, das nicht durch die Staatsangehörigkeit, sondern durch Merkmale wie Sprache, Kultur, Geschichte oder Abstammung definiert ist, der sei Rechtsextremist. Denn er wolle alle Menschen, die nicht zu dem so verstandenen Volk gehören, in menschenwürdewidriger Weise diskriminieren. Das aber ist nichts als eine unbegründete Unterstellung.“ 2

Als ein weiteres Beispiel der Einwirkung des Verfassungsschutzes auf die politische Willensbildung, ohne dass dies dem Schutz der Verfassung diene, führt Prof. Murswiek die sogenannte „verfassungsschutzrelevante De-Legitimierung des Staates“ an. Damit sei gemeint:
„Wer die Institutionen des freiheitlichen Verfassungsstaates verächtlich mache, wolle ihnen die Legitimität bestreiten und auf diese Weise den Boden dafür bereiten, sie durch eine undemokratische, unfreiheitliche Ordnung zu ersetzen. Das sei eine verfassungsfeindliche, extremistische Zielsetzung.“

In der Praxis sehe der Verfassungsschutz allerdings bereits die Verächtlichmachung von und Agitation gegen demokratisch legitimierte Repräsentanten als extremistische De-Legitimierung an. Damit verschwimme die Grenze zwischen dem Schutz der Verfassung und dem Schutz der Regierung vor Kritik und Spott. – Die Regierung zu verspotten, sei die traditionelle Aufgabe des Kabaretts, und das sei ein demokratisches Grundrecht jedes Bürgers.

Beispielsweise sei auch als extremistisch eingeordnet worden, die Corona-Lockdown-Politik als „Corona-Diktatur“ zu bezeichnen. Und der Verfassungsschutz habe bereits „Agitation gegen Klimaschutzmaßnahmen“ als neues Betätigungsfeld für „Delegitimierer“ ausgemacht. Sogar Polemik gegen eine an der gegenwärtigen Koalitionsregierung beteiligte Partei sei vom Verfassungsschutz schon als De-Legitimierung des Staates gewertet worden.

Mit seinen großenteils unzutreffenden Bewertungen von Meinungsäußerungen als angebliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen übe der Verfassungsschutz Druck aus, derartige Meinungsäußerungen zu unterlassen. Die Wahrnehmung der grundrechtlich garantierten Meinungsfreiheit werde für den Einzelnen zum Risiko. Und da der Verfassungsschutz nur oppositionelle Meinungsäußerungen als „extremistisch“ markiere, nie aber Äußerungen von Regierungsmitgliedern oder von Funktionären der Regierungsparteien, beschädige er die Chancengleichheit unter den politischen Wettbewerbern. Diese aber sei eine der Grundlagen der Demokratie.

Mein Fazit

Im Bestreben, den Staat nicht erst gegen politisch motivierte Gewalt zu schützen, sondern schon im Vorfeld zu verhindern, dass Kräfte an die Macht kommen können, die Demokratie und Rechtsstaat beseitigen wollen, greift der Verfassungsschutz sekbst in das fundamentale Grundrecht der Meinungsfreiheit ein, insbesondere auch in die Freiheit der politischen Willensbildung  der Parteien.

Indem er politische Inhalte, also Programme und Meinungen nicht nur überprüft, sondern als behördliche Autorität öffentlich aktiv kämpferisch als „extremistisch“ bewertet oder gar nur verdächtigt, werden politische Parteien, Gruppierungen oder Einzelpersonen stigmatisiert.

Das ist schon deshalb schwerwiegend, weil es stets ungewiss ist, ob die Behauptungen und Bewertungen des Verfassungsschutzes auch zutreffen, da – auch in Anbetracht der Parteizugehörigkeit der Beamten – die Bewertungsvorgänge sehr komplex, schwierig sind und vielfach auf Vermutungen beruhen. Die Gefahr, dass den Betroffenen Unrecht geschieht, ist außerordentlich hoch.

Ein solches öffentliches Vorgehen des Verfassungsschutzes ist deshalb nicht nur bei Verdachtsfällen, sondern auch bei begründeten Anhaltspunkten ein verfassungswidriger Eingriff in die Meinungsfreiheit und das demokratische Geschehen.

Ja, selbst bei Äußerungen, die offensichtlich und nachweisbar gegen die Werte des Grundgesetzes gerichtet sind, hat der Verfassungsschutz nicht öffentlich einzugreifen. Auch sie fallen in den Schutzbereich des Grundrechtes der Meinungsfreiheit, wie das Bundesverfassungsgericht am 28.11.2011 konstatierte:
Der Meinungsäußernde ist insbesondere auch nicht gehalten, die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen zu teilen, da das Grundgesetz zwar auf die Werteloyalität baut, diese aber nicht erzwingt. (…) Allein die Wertlosigkeit oder auch Gefährlichkeit von Meinungen als solche ist kein Grund, diese zu beschränken. (…)
Verboten werden darf mithin nicht der Inhalt einer Meinung als solcher, sondern nur die Art und Weise der Kommunikation, die bereits den Übergang zur Rechtsgutsverletzung greifbar in sich trägt und damit die Schwelle zu einer sich abzeichnenden Rechtsgutverletzung überschreitet.“ 3

Und im Beschluss vom 22.6.2018 wird das Bundesverfassungsgericht noch konkreter:
„Insbesondere kennt das Grundgesetz kein allgemeines Grundprinzip, das ein Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts erlaubte. Vielmehr gewährleistet Art. 5 Abs. 1 und 2 GG die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit, rechtlichen Durchsetzbarkeit oder Gefährlichkeit. Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubt nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen.“ 4

Das bedeutet, Staatsanwaltschaft, Gerichte und Verfassungsschutz dürfen erst tätig werden, wenn eine strafbare Äußerung vorliegt bzw. wenn die Betreffenden in Aktionen, Handlungen übergehen, die den Bestand der Demokratie erkennbar gefährden.
Der Verfassungsschutz hat dies im Hintergrund, insbesondere bei Organisationen und Parteien, zu beobachten und notfalls bei der Regierung ein Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anzuregen.

Indem aber der Verfassungsschutz öffentlich schon problematische Gesinnungen und Meinungen der Bürger und Parteien bekämpft, greift er massiv in das die Demokratie wesentlich konstituierende Grundrecht der Meinungsfreiheit ein.
Er ist selbst ein demokratie- und verfassungswidriges Problem.

Verfassungswidrige Gesinnungen und Meinungen aufzudecken und argumentativ zu bekämpfen, ist in einer Demokratie allein Sache der öffentlichen geistigen Auseinandersetzung zwischen den Bürgern selbst und ihrer Organisationen.

Übersetzt und bearbeitet von L.Earth

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